Allgemeiner Hinweis:
Auspuffanlagen bzw. Töpfe, die mit einem
EG/ABE Genehmigungszeichen ("E" Nummer) versehen sind, besitzen eine
gültige ABE. Somit muss die schriftliche ABE
nicht mitgeführt werden.
EWG-Betriebserlaubnis EG/ABE
Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als
unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG,
Anhang II
Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (STVZO), in
Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht
erforderlich, dass seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie
der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung
mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen ("E" Nummer)
gekennzeichnet ist. |