Richtig den Helm
abnehmen
Am besten geht das Helmabnehmen zu zweit. Zuerst das Visier öffnen. Dann
fasst der eine die Helmunterkante und zieht den Kopf leicht in
Längsrichtung. So kommt der zweite Helfer besser an den Kinnriemen.
Nun mit der einen Hand unter den Hinterkopf, mit der anderen unter dem Kinn
die Streckung übernehmen. Der erste Helfer zieht den Helm vorsichtig vom
Kopf. Der zweite fixiert während dieser Zeit den Kopf.
Nach dem Abnehmen des Helms übernimmt der erste Helfer wieder die Fixierung.
Der zweite legt dem Verletzten die Beine hoch - aber nur, wenn dieser bei
Bewusstsein ist. |
Erste Hilfe gehört zur
gesellschaftlichen Solidarität. Jeder ist zur Hilfe-leistung verpflichtet.
Die Straßenverkehrsordnung verweist dazu im § 34 ausdrücklich auf das
Strafgesetzbuch. Nach § 323 c des Strafgesetzbuches wird jeder mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, der bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl
dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere auch
ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger
Pflichten möglich ist.
Es kommt nach § 323 StGB nicht darauf an, ob der Hilfspflichtige den Unfall
selbst verschuldet oder mit verschuldet hat. Hilfspflichtig ist auch der
Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug und auch der zufällig vorbeikommende
Passant. Die Hilfspflicht entfällt nur, wenn sichere Gewähr für anderweitige
Hilfe besteht oder wenn die Hilfe von vornherein völlig aussichtslos ist
(zum Beispiel wenn der Verunglückte bereits tot ist).
In eigene Lebensgefahr muss man sich zum Helfen aber nicht begeben, wie dies
zum Beispiel bei einer akuten Explosionsgefahr der Fall ist. Wegen eines
reinen Zeitverlustes, beruflicher oder geschäftlicher Nachteile darf sich
jedoch keiner der Pflicht zur Hilfeleistung entziehen.
Personen- und Sachschäden, die dem Helfer durch seine eigene Hilfeleistung
entstehen, muss er, weil es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt,
deshalb auch nicht selbst tragen.
Die Verkehrsteilnehmer, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not
Hilfe leisten, sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (§
539, Abs. 1 Nr. 9a der Reichsversicherungsordnung RVO). Durch die
gesetzliche Unfallversicherung können folgende Leistungen in Anspruch
genommen werden: Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente oder Berufshilfe und
im Todesfall eine Hinterbliebenenrente. Ersetzt werden dem Nothelfer auch
entstandene Sachschäden wie zum Beispiel beschädigte oder beschmutzte
Kleidung. Hat es sich im Sinne der RVO um einen Nothilfefall gehandelt, dann
kann der verletzte Helfer auch Schmerzensgeld gegen den Unfallverursacher
geltend machen. Bei einer reinen Pannenhilfe dagegen gibt es keinen Anspruch
auf Schmerzensgeld.
Bei einem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall kann ein geschädigter
Helfer auch seinen Personen- oder Sachschaden bei der
Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen geltend machen. Wird zum
Beispiel das zur Absicherung der Unfallstelle aufgestellte Fahrzeug des
Helfers durch ein nachfolgendes Fahrzeug beschädigt, tritt die
Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen ein. Sie leistet auch für
den Personenschaden des Helfers, der beim Bergen des Verletzten zum Beispiel
eine Böschung hinunterstürzt und sich verletzt. Schadenersatz erhält der
Helfer auch für Fahrzeugsitze, die beim Transport des Unfallverletzten ins
Krankenhaus beschmutzt oder beschädigt werden.
Handelt es sich bei dem Unfallverursacher zum Beispiel um einen Radfahrer
oder Fußgänger, muss der geschädigte Helfer seinen Anspruch direkt beim
Unfallschuldigen beziehungsweise dessen Privathaftpflichtversicherer geltend
machen.
Wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann oder es sich um ein
Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz handelt, gilt grundsätzlich, dass der
geschädigte Helfer über die Reichsversicherungsordnung (§ 539) bezüglich
seines Personenschadens versichert ist. Zuständig ist dann der jeweilige
Gemeindeunfall-Versicherungsverband. Anschrift im örtlichen Rathaus
(Gemeindeverwaltung) erfragen. Hat dieser Antrag keinen Erfolg, kann sich
der Helfer wegen seiner Sachschäden auch an die Verkehrsopferhilfe wenden.
Sie ersetzt Sachschäden, sofern sie über 500 Euro liegen. Voraussetzung ist
jedoch, dass es sich beim Schuldigen um einen motorisierten
Verkehrsteilnehmer gehandelt hat. War der Schuldige ein Fußgänger oder
Radfahrer, besteht kein Schadenersatzanspruch durch die Verkehrsopferhilfe. |
Der Helfer muss auch bei seinen
Hilfsmaßnahmen gewisse Sorgfalts-pflichten erfüllen. So darf seine Hilfe zum
Beispiel nicht dazu führen, dass er selbst weitere Gefahrenquellen schafft.
Deshalb vor jeder Hilfe erst immer die Unfallstelle absichern, damit nicht
weitere Unfälle passieren. Kommt es trotz dieser Vorsichtsmaßnahme zu einem
weiteren Schaden, so schützt den Helfer vor den Ansprüchen anderer seine
eigene Kraftfahrt- beziehungsweise Privathaftpflicht-Versicherung. |