Tipps für Biker - Motorradunfall

 
Unfallratgeber: Für den Ernstfall vorbereitet (PDF)
(Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V.)
 

Richtig Erste Hilfe leisten

Richtig den Helm abnehmen
Am besten geht das Helmabnehmen zu zweit. Zuerst das Visier öffnen. Dann fasst der eine die Helmunterkante und zieht den Kopf leicht in Längsrichtung. So kommt der zweite Helfer besser an den Kinnriemen.
Nun mit der einen Hand unter den Hinterkopf, mit der anderen unter dem Kinn die Streckung übernehmen. Der erste Helfer zieht den Helm vorsichtig vom Kopf. Der zweite fixiert während dieser Zeit den Kopf.
Nach dem Abnehmen des Helms übernimmt der erste Helfer wieder die Fixierung. Der zweite legt dem Verletzten die Beine hoch - aber nur, wenn dieser bei Bewusstsein ist.

         

Erste Hilfe gehört zur gesellschaftlichen Solidarität. Jeder ist zur Hilfe-leistung verpflichtet.
Die Straßenverkehrsordnung verweist dazu im § 34 ausdrücklich auf das Strafgesetzbuch. Nach § 323 c des Strafgesetzbuches wird jeder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere auch ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.
Es kommt nach § 323 StGB nicht darauf an, ob der Hilfspflichtige den Unfall selbst verschuldet oder mit verschuldet hat. Hilfspflichtig ist auch der Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug und auch der zufällig vorbeikommende Passant. Die Hilfspflicht entfällt nur, wenn sichere Gewähr für anderweitige Hilfe besteht oder wenn die Hilfe von vornherein völlig aussichtslos ist (zum Beispiel wenn der Verunglückte bereits tot ist).
In eigene Lebensgefahr muss man sich zum Helfen aber nicht begeben, wie dies zum Beispiel bei einer akuten Explosionsgefahr der Fall ist. Wegen eines reinen Zeitverlustes, beruflicher oder geschäftlicher Nachteile darf sich jedoch keiner der Pflicht zur Hilfeleistung entziehen.
Personen- und Sachschäden, die dem Helfer durch seine eigene Hilfeleistung entstehen, muss er, weil es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, deshalb auch nicht selbst tragen.
Die Verkehrsteilnehmer, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (§ 539, Abs. 1 Nr. 9a der Reichsversicherungsordnung RVO). Durch die gesetzliche Unfallversicherung können folgende Leistungen in Anspruch genommen werden: Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente oder Berufshilfe und im Todesfall eine Hinterbliebenenrente. Ersetzt werden dem Nothelfer auch entstandene Sachschäden wie zum Beispiel beschädigte oder beschmutzte Kleidung. Hat es sich im Sinne der RVO um einen Nothilfefall gehandelt, dann kann der verletzte Helfer auch Schmerzensgeld gegen den Unfallverursacher geltend machen. Bei einer reinen Pannenhilfe dagegen gibt es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Bei einem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall kann ein geschädigter Helfer auch seinen Personen- oder Sachschaden bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen geltend machen. Wird zum Beispiel das zur Absicherung der Unfallstelle aufgestellte Fahrzeug des Helfers durch ein nachfolgendes Fahrzeug beschädigt, tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen ein. Sie leistet auch für den Personenschaden des Helfers, der beim Bergen des Verletzten zum Beispiel eine Böschung hinunterstürzt und sich verletzt. Schadenersatz erhält der Helfer auch für Fahrzeugsitze, die beim Transport des Unfallverletzten ins Krankenhaus beschmutzt oder beschädigt werden.
Handelt es sich bei dem Unfallverursacher zum Beispiel um einen Radfahrer oder Fußgänger, muss der geschädigte Helfer seinen Anspruch direkt beim Unfallschuldigen beziehungsweise dessen Privathaftpflichtversicherer geltend machen.
Wenn der Verursacher nicht festgestellt werden kann oder es sich um ein Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz handelt, gilt grundsätzlich, dass der geschädigte Helfer über die Reichsversicherungsordnung (§ 539) bezüglich seines Personenschadens versichert ist. Zuständig ist dann der jeweilige Gemeindeunfall-Versicherungsverband. Anschrift im örtlichen Rathaus (Gemeindeverwaltung) erfragen. Hat dieser Antrag keinen Erfolg, kann sich der Helfer wegen seiner Sachschäden auch an die Verkehrsopferhilfe wenden. Sie ersetzt Sachschäden, sofern sie über 500 Euro liegen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich beim Schuldigen um einen motorisierten Verkehrsteilnehmer gehandelt hat. War der Schuldige ein Fußgänger oder Radfahrer, besteht kein Schadenersatzanspruch durch die Verkehrsopferhilfe.

Der Helfer muss auch bei seinen Hilfsmaßnahmen gewisse Sorgfalts-pflichten erfüllen. So darf seine Hilfe zum Beispiel nicht dazu führen, dass er selbst weitere Gefahrenquellen schafft. Deshalb vor jeder Hilfe erst immer die Unfallstelle absichern, damit nicht weitere Unfälle passieren. Kommt es trotz dieser Vorsichtsmaßnahme zu einem weiteren Schaden, so schützt den Helfer vor den Ansprüchen anderer seine eigene Kraftfahrt- beziehungsweise Privathaftpflicht-Versicherung.

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