Das Punktesystem in Deutschland
Überliegefrist
Am 01.02.2005 änderte sich die Regelung über die Ablaufhemmung und die Dauer der Überliegefrist für im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidungen von 3 auf 12 Monate. Diese Regelung wurde getroffen, um dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken. |
Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird nunmehr durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist. |
Die Vorschrift über die Ablaufhemmung soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitpunkt hinweg ermöglichen. Die Anknüpfung der Ablaufhemmung an die Rechtskraft bzw. an den Tag des ersten Urteils oder an die Unterzeichnung des Strafbefehls nach altem Recht hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betroffene innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begeht. |
Quelle: KBA (Stand 01.01.2007) |